Satzung des “Fördervereins Kita Bischheim” e. V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Förderverein Kita Bischheim“ – im folgenden Verein genannt.
(2) Er hat den Sitz in Bischheim.
(3) Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kaiserslautern eingetragen werden. Nach der Eintragung wird der Zusatz „e.V.“ geführt.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Bildung, Erziehung und Persönlichkeitsentwicklung der Kinder der Kindertagesstätte Bischheim.
Soweit Mittel vom Träger der Einrichtung nicht ausreichen, setzt sich der Förderverein für die Ergänzung und Verbesserung der Räumlichkeiten und Einrichtungen der Kindertagesstätte sowie für die Förderung von kulturellen, künstlerischen, sprachlichen, musischen und sportlichen Aktivitäten ein.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Sammlung von Geld- und Sachmitteln zur
a) Anschaffung von Spielgeräten oder Materialien,
b) Ermöglichung der Öffentlichkeitsarbeit zur Steigerung der Anerkennung der Kindertagesstätte,
c) Unterstützung der pädagogischen Arbeit,
d) Verbesserung der Räumlichkeiten und Einrichtungen,
e) Förderung und Umsetzung von Maßnahmen und Aufwendungen zur sozialen Einbindung.
Die benötigten Mittel erwirkt der Verein durch
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Veranstaltungen,
c) Spenden jeglicher Art,
d) Sonstigen Zuwendungen und Einnahmen.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung ein Beitragsrückstand von mindestens einem Jahr entsteht, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) erweiterter Vorstand,
c) die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/Kassenwartin und dem/der Schriftführer/Schriftführerin.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Die Mitglieder des Vorstands sind jeweils einzelvertretungsberechtigt bei Rechtsgeschäften, die den Verein bis zu einem Betrag von 500 Euro verpflichten. Bei Rechtsgeschäften über diesen Betrag hinaus sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, so, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, ein Vorstandsmitglied bis zur anstehenden turnusgemäßen Neuwahl durch die ordentliche Mitgliederversammlung kommissarisch zu berufen.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn die Mitglieder vollzählig sind oder fernmündlich teilnehmen.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 8 Erweiterter Vorstand
Eine Vertretung des Kindergartenpersonals und/oder der Träger des Kindergartens Bischheim gehört als Beisitzer dem erweiterten Vorstand an. Ihre/Seine Aufgabe besteht darin, den Verein bei der Verwendung der Vereinsmittel zu beraten.
Der Vorstand kann jederzeit weitere Mitglieder für den erweiterten Vorstand bestimmen.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch Mail oder Brief unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Bei Briefen gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt einen Kassenprüfer/-prüferin, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte/r des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
a) Wahl und Abwahl des Vorstandes,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
d) Wahl des/der Kassenprüfers/-prüferin,
e) Wahl des/der Schriftführers/Schriftführerin,
f) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
g) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
i) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen.
j) Sowie weitere Aufgaben soweit sich diese aus der Satzung oder dem Gesetz ergeben.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Über die Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen und ihre Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorstand zu unterzeichnen ist.
§ 10 Aufwandsersatz
(1) Mitglieder, soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden, und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.
(2) Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.
(3) Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.
§ 11 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach Rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Trägerschaft der Kita Bischheim, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden hat.
§ 13 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben werden im Verein unter Beobachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgenden personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital und analog gespeichert: Name, Adressen, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum und Bankverbindung.
Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
(2) Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogenen Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecke zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
(3) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern (Funktionsträgern, Übungsleitern) bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
(4) Durch die Eingehung der Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung ist dem Verein zur Eingehung und Erfüllung der Mitgliedschaft (Art. 6 Abs. 1 S.1 lit. b DSGVO) gestattet, die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder zu verarbeiten gem. Art. 4 Nr. 2 DSGVO (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten). Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO – nur erlaubt, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Als der für die Datenverarbeitung seiner Mitglieder Verantwortliche, ist der Verein gem. 13, 14 DSGVO verpflichtet, seine Mitglieder über die Erhebung und Verarbeitung der Daten zu informieren. Diese Information kann per Rundschreiben, über einen Abruf der Internetseite und als Anlage zu Mitgliedschaftsanträgen erteilt werden.
(5) Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berechtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
(6) Bei Beendigung seiner Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsgemäßen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.
(7) Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.